Vereinsstatuten SMS
Download als pdf
1. Name und Sitz
Unter dem Namen "Schweizer Musik Syndikat SMS” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Biel/Bienne.
2. Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Förderung und Verbreitung von Jazz und improvisierter Musik in der Schweiz.
Er nimmt die künstlerischen, beruflichen, rechtlichen, sozialen und kulturpolitischen Interessen der Mitglieder wahr.
Er steht im engen Kontakt mit anderen Interessensgruppen.
3. Mittel
3.1. Der Verein finanziert sich durch:
a.) Einnahmen aus der Vereinstätigkeit
b.) Zuwendungen aus öffentlicher und privater Hand
c.) Beiträge von Mitgliedern. Der Höchstbetrag darf pro Jahr CHF 300.- (Dreihundert Schweizer Franken) nicht übersteigen.
4. Mitgliedschaft
4.1. Die aktiven und passiven Mitglieder bilden das Schweizer Musik Syndikat. Aktive Mitglieder sind MusikerInnen und Personen, die mittels Jazz, improvisierter Musik und in verwandten Bereichen massgebliche berufliche Tätigkeiten ausüben. Es gilt die Selbstdeklaration. Passive Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche die Zwecke des Vereins unterstützen.
4.2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der Anwesenden, nach entsprechendem mündlich oder schriftlichem Antrag. Strittige Fälle werden an die Mitgliederversammlung überwiesen, die endgültig entscheidet.
4.3. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds sowie mit dessen Austritt oder Ausschluss.
4.4. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten auf das Ende eines Geschäftsjahres möglich und dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben.
4.5. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, dessen Ansehen nachhaltig schädigen, eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Mitgliederbeitrag auch nach mehrfacher Mahnung nicht bezahlen. Den Auszuschließenden sind die Vorwürfe schriftlich zur Stellungnahme zu unterbreiten. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
4.6. Die Mitglieder verpflichten sich, den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Bei Austritt oder Ausschluss ist der volle Beitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres geschuldet.
4.7. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
5. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
6. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a.) Die Mitgliederversammlung
b.) Der Vorstand
c.) Die Kontrollstelle
7. Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
7.2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag von 10% (zehn Prozent) der Mitglieder einberufen werden.
7.3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
a.) Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes, des Präsidenten/in und der Revisoren/in
b.) Statutenänderungen
c.) Beratung und Abnahme von Jahresbericht und Rechnung
d.) Genehmigung des Jahresbudgets und des Jahresprogrammes
e.) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f.) Auflösung des Vereins, wofür die Mehrheit von 2/3 der Anwesenden erforderlich ist
7.4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Traktanden und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Frist von 10 Tagen.
7.5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, außer bei anderweitig festgelegten Ausnahmen. Sie kann nur über Geschäfte verbindliche Beschlüsse fassen, die in der Einladung oder mit der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder zu Beginn der Verhandlungen traktandiert worden sind. Eine Ergänzung der Traktandenliste zu Beginn einer Versammlung in bezug auf Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins ist nicht zulässig.
7.6. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Mitglied eine Abstimmung oder Wahl geheim verlangt.
7.7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
8. Vorstand
8.1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3), maximal neun (9) aktiven Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt werden.
8.2. Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
a.) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er vertritt diesen nach außen und besorgt alle Vereinsgeschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen wurden. Der Vorstand kann einzelne seiner Kompetenzen an Dritte oder Vereinsmitglieder delegieren.
b.) Der Vorstand wählt die Geschäftsleitung, erstellt den Arbeitsvertrag, die Pflichtenhefte und kontrolliert deren Einhaltung.
c.) Der Vorstand setzt Arbeitsgruppen ein. Er kann auch Aufträge an einzelne Mitglieder erteilen.
"d.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Beschlüsse des Vorstandes können auch auf schriftlichem Weg herbeigeführt werden, wenn sie zeitlich dringlich sind und sich aufgrund klarer Unterlagen ohne mündliche Beratung zur Erledigung eignen."
e.) Der Vorstand überwacht die laufenden Vereinsgeschäfte.
8.3. Außer der/dem Präsident/In konstituiert sich der Vorstand selbst.
8.4. Die Vorstandsmitglieder können für ihre Arbeit entschädigt werden und erhalten ihre Spesen ersetzt.
9. Geschäftsstelle
Das SMS unterhält eine Geschäftsstelle.
10. Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen für Projekte einsetzen und mit finanziellen Mitteln ausstatten. Die Arbeitsgruppen sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig. Es können auch Nichtmitglieder in Arbeitsgruppen einberufen werden.
11. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und führt mindestens 1 Revision jährlich durch. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
12. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so ist, nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten, ein allfälliger Überschuss einer Institution mit ähnlichem oder gleichem Zweck zu überweisen.
13. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis am 31. Dezember.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 13. März 1999, 10. März 2001 sowie 21.5.2005 und sind an der Mitgliederversammlung vom 25. Februar 2006 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.