Der Bundesrat entscheidet sich für eine bessere soziale Sicherheit für Kulturschaffende
Bis heute konnten Einkommen unter Fr. 2'200.—pro Jahr und Arbeitsgeber von
der Beitragserhebung ausgenommen werden. Neu werden auch Kleinstbeiträge abgerechnet. Dies stärkt die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden. Die Pressemitteilung des Bundesrates finden Sie im Anhang.
Nach langen Verhandlungen beschloss der Bundesrat in Übereinstimmung mit Suisseculture, dem Sozialversicherungsamt und dem Schweizer Gewerkschaftsverband das Gesetz AHV/IV/EO ab 1. Januar 2010 zu verändern.
Aktuell sind Einkommen bis zur Höhe 2’200 CHF pro Jahr und pro Arbeitsgeber
von der Beitragserhebung AHV/IV/EO befreit. Ab 1. Januar 2010 sollen auf
sämtlichen, auch geringfügigen Löhnen von Kulturschaffenden AHV/IV/EO- Beiträge erhoben werden, die von den Arbeitgeber wie Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künstlerischen Bereich entrichtet werden müssen.
Der Bundesrat begründet die Notwendigkeit der Gesetzesänderung mit einer Verbesserung der sozialen Sicherheit von Kulturschaffenden. Als ein weiterer Grund der neuen Regelung wurde die Benachteiligung jener Arbeitnehmenden mit atypischen Arbeitsverhältnissen angegeben, die regelmäßig Kleinstarbeitseinsätze mit Löhnen unter dieser Schwelle machen.
Die Arbeitgeber im Kulturbereich müssen ab 2010 systematisch auf allen, auch geringfügigen Löhnen AHV/IV/EO-Beiträge entrichten beziehungsweise auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen. Ab 1. Januar werden jedoch noch nicht allen Löhne unter diese Regelung fallen. Wenn ein/e Musiker/in in einem Klub nur einen Auftritt hat und für diesen eine einmalige Gage erhält, fällt diese nicht unter die Neuregelung. Anders ist es der Fall, wenn man über einen längeren Zeitraum von einem Arbeitgeber engagiert wird und z. B. eine Monats- oder Wochengage erhält. So verhält es sich auch, wenn man regelmäßig über einen längeren Zeitraum in einem Klub spielt.