Die AHV-Beiträge und die Clubs – Empfehlungen für die Praxis
In seiner Mitteilung an die Mitglieder vom 10. Oktober 2009 informierte das SMS über die Änderung der AHV-Verordnung für Kulturschaffende. Diese Änderung tritt ab 1.1.2010 in Kraft und es ergeben sich nun die ersten Fragen in deren praktischen Umsetzung. Wie bereits angekündigt sind die einmaligen Konzertgagen nicht betroffen und sie bleiben, wie bis anhin, von der AHV/IV/EO-Beitragspflicht ausgenommen. Ein systematisches Erheben ist kaum denkbar, da jeder Club gezwungen wäre, mehrere Hunderte «einmalige» Angestellte pro Jahr zu melden und dementsprechend viele administrative Dossiers zu eröffnen.
Demzufolge empfehlen wir den Musikerinnen und Musikern, keine Reduzierung ihrer Konzertgagen zu akzeptieren unter dem Vorwand einer Entrichtung der AHV/IV/EO-Beiträge seitens des Clubs. Andererseits ist es wahrscheinlich, dass einige Clubs in Zukunft eine «Bestätigung für Selbstständigerwerbende» von der Musikerin oder vom Musiker verlangen werden. Dieses Dokument bezeugt, dass der Kulturschaffende seine Beiträge als Selbständigerwerbender abrechnet. Die Kulturschaffenden können diese Bestätigung bei der AHV-Ausgleichskasse ihres Kantons verlangen. Wir empfehlen, dieses Dokument zu vervielfältigen und jeweils ein Exemplar den Clubs zur Verfügung zu stellen, die eine solche Bestätigung verlangen. Die Kulturschaffenden, die die nötigen Schritte zum Erlangen eines Selbständigerwerbendenstatus noch nicht gemacht haben und die zum Teil von ihrer Bühnenarbeit leben, können sich bei der AHV-Ausgleichskasse ihres Kantons wenden (http://www.ahv-iv.info/andere/00150/00151/index.html?lang=de und http://www.ahv-iv.info/andere/00150/00151/index.html?lang=fr).
Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass bei ordentlichen Verträgen (Artists in Residence, usw.), die Arbeitgeber (Vereine, Clubs, Theater, Tanzcompagnie, usw.) auf allen, auch geringfügigen Löhnen AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten haben. Das SMS Sekretariat steht für weitere Informationen jederzeit zur Verfügung.